Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 32b regelt die Zeiten, die bei der ersten Stufenfestsetzung des Grundgehalts nach § 32a Abs. 2 S. 1 als Erfahrungszeiten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 anerkannt werden (s. K § 32a Rz 4). Werden keine Erfahrungszeiten anerkannt, so wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt.

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