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§ 103 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist

Ergeht kein Disziplinargerichtsbescheid, bestimmt der Kammervorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1); allerdings darf er den Termin erst nach Ablauf der Frist des § 100 ansetzen (Abs. 1 S. 1). Die Hauptverhandlung darf zwar nicht vor Ablauf der Einlassungsfrist stattfinden, kann aber schon vorher terminiert werden. Mit der Terminsbestimmung und Ladung zur Hauptverhandlung wird der zuständige Richter zum erkennenden Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 StPO (BVerwG NZWehrr 1990, 216). Mit der Festsetzung des Termins zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitzende den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und seinen Verteidiger (Abs. 1 S. 1), in den Fällen des § 85 Abs. 2 Betreuer und Pfleger.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0103

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