§ 103 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
Ergeht kein Disziplinargerichtsbescheid, bestimmt der Kammervorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung nach pflichtgemem Ermessen unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes ( 17 Abs. 1); allerdings darf er den Termin erst nach Ablauf der Frist des 100 ansetzen (Abs. 1 S. 1). Die Hauptverhandlung darf zwar nicht vor Ablauf der Einlassungsfrist stattfinden, kann aber schon vorher terminiert werden. Mit der Terminsbestimmung und Ladung zur Hauptverhandlung wird der zustndige Richter zum erkennenden Richter im Sinne des 28 Abs. 2 StPO (BVerwG NZWehrr 1990, 216). Mit der Festsetzung des Termins zur Hauptverhandlung ldt der Vorsitzende den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und seinen Verteidiger (Abs. 1 S. 1), in den Fllen des 85 Abs. 2 Betreuer und Pfleger.
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