Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 103 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist

Ergeht kein Disziplinargerichtsbescheid, bestimmt der Kammervorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung nach pflichtgem��em Ermessen unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes (� 17 Abs. 1); allerdings darf er den Termin erst nach Ablauf der Frist des � 100 ansetzen (Abs. 1 S. 1). Die Hauptverhandlung darf zwar nicht vor Ablauf der Einlassungsfrist stattfinden, kann aber schon vorher terminiert werden. Mit der Terminsbestimmung und Ladung zur Hauptverhandlung wird der zust�ndige Richter zum erkennenden Richter im Sinne des � 28 Abs. 2 StPO (BVerwG NZWehrr 1990, 216). Mit der Festsetzung des Termins zur Hauptverhandlung l�dt der Vorsitzende den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und seinen Verteidiger (Abs. 1 S. 1), in den F�llen des � 85 Abs. 2 Betreuer und Pfleger.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0103