• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 93 Rechtsbeschwerdegründe

§ 93 ArbGG behandelt, ursprünglich in direktem Anschluss an § 92 ArbGG, die „revisiblen Rügen“, welche die Beteiligten in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vorbringen können, um damit den Beschluss des Beschwerdegerichts nach § 91 ArbGG zu Fall zu bringen. Der wesentliche Gehalt der Norm liegt darin, dass sie die Rechtsbeschwerde – wie die Revision im Urteilsverfahren – als reine Rechtsinstanz ausgestaltet. Neues Tatsachenvorbringen ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Insofern steht § 93 thematisch auch in Verbindung mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, frühestmöglich vorzutragen, und damit auch zu § 83 Abs. 1a, § 87 Abs. 3 ArbGG.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0093

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: