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Vorbemerkungen zu § 92
Der dritte Rechtszug des Beschlussverfahrens entspricht inhaltlich der Revision, führt jedoch in Abgrenzung zum Urteilsverfahren die Bezeichnung Rechtsbeschwerde. Ihre Ausgestaltung lehnt sich durchgängig an das Revisionsrecht des ArbGG an. Das führt zu einer Reihe von Abweichungen von der ZPO wie auch von der VwGO. Dazu Überblicke bei Treber in: Richardi/ Dörner/Weber (Hrsg.), BPersVG, 4. Aufl., § 83 Rz 126; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl., § 83 Rz 63 bis 71; eingehendere Hinweise zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Baden in: Altvater u. a., BPersVG, 8. Aufl., § 83 Rz 100 bis 119a; Rehak in: Lorenzen u.a., BPersVG, Stand: September 2014, § 83 Rz 118 bis 135.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0092
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