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§ 111 (Gefährdung öffentlicher Interessen durch Verletzung von Geheimnissen)

§ 111 BPersVG ist nach Art. 287 Nr. 4 EGStGB vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469) am 1.1.1975 außer Kraft getreten. Die Verletzung von Geheimnissen ist seither unter Strafe gestellt durch § 353b StGB.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0111

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