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§ 103 (Allgemeine Aufgabe)

Die Vorschrift entspricht dem § 89 PersVG 1955 und der bundesrechtlichen Regelung des § 68 Abs. 1 Nr. 2. Die Landesgesetzgeber haben den Personalvertretungen verbindlich die Aufgabe zuzuweisen, auf die Durchführung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften und Bestimmungen hinzuwirken. Diese Aufgabe ist ein wesentlicher Bestandteil der sozialstaatlich verankerten kollektiven Schutzfunktion der Personalvertretungen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0103

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