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§ 89 (Sonderregelungen für die Deutsche Bundesbank)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 115 n. F. (Nr. 2 und 3); zum aktuellen Rechtsstand s. G § 115.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0089
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