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§ 87 (Sonderregelungen für das Bundesamt für Verfassungsschutz)

Die Vorschrift regelt die Abweichungen, die bei der Anwendung des Gesetzes für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gelten sollen. Mit der Formel, dass das Gesetz „mit folgenden Abweichungen“ gilt, bringt der Einleitungssatz des § 87 zugleich zum Ausdruck, dass §§ 1 bis 84 umfassend gültig sind, soweit nicht Nr. 1 bis 3 ausdrücklich Sonderregelungen vorsehen (s. Rz 4; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl., § 87 Rz 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0087

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