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§ 79 (Mitwirkungs- und Anhörungsrechte bei Kündigungen und fristlosen Entlassungen)

Die Vorschrift regelt die Beteiligung der Personalvertretung bei ordentlichen Kündigungen (Arbeitnehmer), bei außerordentlichen Kündigungen (Arbeitnehmer) und bei fristlosen Entlassungen (Beamte). Die Neuregelung enthält gegenüber dem früheren Recht (vgl. § 70 Abs. 1 Buchst. b, Abs.3 PersVG 1955) wesentliche Änderungen, die sich auf das Beteiligungsverfahren (Abs. 1, 3) und auf die Folgewirkungen einer vorgenommenen oder unterlassenen Beteiligung beziehen (Abs. 2, 4). Die Vorschrift ist dem § 102 BetrVG vergleichbar und setzte das kollektive Schutzniveau um, das in der Privatwirtschaft zuvor mit § 1 KSchG 1969 und § 102 BetrVG 1972 etabliert worden war; sie geht jedoch zum Teil über die Regelungen des Betriebsverfassungsrechtes hinaus. Die Vorschrift weitet nicht nur den Umfang der Beteiligungsmöglichkeit der Personalvertretung aus, sie stellt zugleich eine Verstärkung des Kündigungsschutzes für die Arbeitnehmer in der Dienststelle dar. Der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung – JAV – (vgl. für ordentliche Kündigung nach Abs. 1 K § 114 und §§ 15 ff. KSchG, für außerordentliche Kündigung nach Abs. 3 K § 47 und K § 62) wird durch diese Vorschrift nicht berührt; dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer in der Schwerbehindertenvertretung (§ 96 Abs. 3 SGB IX).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0079

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