Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 40 (Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Vertreter der nichtständig Beschäftigten)
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 40 (Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Vertreter der nichtständig Beschäftigten)

Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 37 Abs. 1 n. F. (Abs. 1); dagegen ist Abs. 2 zusammen mit der Bezugsnorm des § 65 a. F. ersatzlos entfallen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0040

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 5,56 *) PDF | 1 Seite

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: