Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 40 (Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Vertreter der nichtständig Beschäftigten)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 37 Abs. 1 n. F. (Abs. 1); dagegen ist Abs. 2 zusammen mit der Bezugsnorm des § 65 a. F. ersatzlos entfallen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0040
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.



