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§ 38 (Gemeinsame Beschlüsse – Gruppenbeschlüsse)

§ 38 stimmt wörtlich mit § 37 PersVG 1955 überein. Er ist eine Ausprägung des im Gesetz umgesetzten Gruppenprinzips und dient dem Schutz der einzelnen Gruppen (BVerfGE 91, 367; BVerwGE 5, 118; 14, 57; 54, 323; BVerwG PersV 1971, 300; VGH München PersV 1985, 340). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass eine nur für eine Gruppe bedeutsame Angelegenheit durch die Mehrheit der Vertreter anderer Gruppen oder durch eine Minderheit der betroffenen Gruppe mit Hilfe anderer Gruppenvertreter entschieden wird. Keine Gruppe soll in ihren Angelegenheiten durch Außenstehende majorisiert werden. Andererseits wird einer Spaltung des Personalrats in Gruppenräte, die in getrennten Sitzungen beraten und beschließen, durch die gemeinsame Beratung der Gruppenangelegenheiten und dadurch entgegengewirkt, dass die Gruppenvertreter über eine ihre Gruppe betreffende Angelegenheit nur in einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung des gesamten Personalrats beschließen können. Dieser Gruppenschutz wird auch durch das Stimmrecht der gruppenübergreifenden Jugend- und Auszubildendenvertretung auch in Gruppenangelegenheiten eingeschränkt (s. Rz 14a u. K § 40 Rz 21).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0038

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