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§ 8 (Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot)

Die Regelung begründet eine allgemeine Schutznorm („Diskriminierungsverbot“, BVerwG PersR 1992, 137) für alle Personen, Beschäftigte und außen stehende Rechtsträger, die nach diesem Gesetz Aufgaben wahrnehmen oder Befugnisse ausüben. Mit ihr soll die innere und äußere Unabhängigkeit dieser Personen für die Wahrnehmung der gesetzlichen Rechte und Aufgaben und damit die Funktionsfähigkeit personalvertretungsrechtlicher Institutionen sichergestellt werden (BVerwG PersR 2007, 83; BAG ZfPR 2002, 44; BAG PersV 1988, 406; Lorenzen u. a., BPersVG, § 8 Rz 2, 5, Stand August 2017; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl., § 8 Rz 2). Die Vorschrift, die aus dem § 59 Abs. 1 PersVG 1955 heraus entwickelt worden war, hatte ihre abschließende Fassung in den parlamentarischen Beratungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages erhalten (vgl. BT-Drucks. 7/1339). Der letzte Satzteil war – in Anpassung an § 78 BetrVG – auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung aufgenommen worden (vgl. auch Schriftl. Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 7/1373; s. hierzu auch § 46 Abs. 3 S. 6).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0008

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