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§ 48 (weggefallen)

Nach § 85 Abs. 2 S. 1 BPersVG F. 1974 wählten Polizeivollzugsbeamte, die nicht das Wahlrecht zu den Personalvertretungen besaßen (langjährig nur noch in der Grundausbildung, s. K § 85 Rz 30 ff.), in jeder Einheit einen Vertrauensmann. Die Wahlbereiche wurden durch Erlass des Bundesministeriums des Innern nach § 85 Abs. 2 S. 2 BPersVG a. F. festgelegt. Das Wahlrecht war in § 85 Abs. 2 S. 1, S. 3 Nr. 1 BPersVG a. F. geregelt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0048

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