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§ 30 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

§ 30 wurde mit derselben sprachlichen Anpassung wie § 28 (s. H § 28 Rz 1) inhaltsgleich übernommen aus § 30 PersVWO 1955. Ist einem Wahlgang nur ein Sitz zu vergeben, findet zwingend Personenwahl statt, und ist eine Verhältniswahl ausgeschlossen (Lorenzen u. a., § 30 WO Rz 1; Ilbertz/Widmaier, 11. Aufl., § 30 WO Rz 2). Die Vorschrift wurde seither nicht geändert. § 30 ist eine Ausführungsvorschrift zu § 19 Abs. 3 S. 3 und 4 BPersVG (s. K § 19 Rz 41, 41a). Sie regelt wie § 28 die Durchführung der Personenwahl. Sie unterscheidet sich aber in ihren Voraussetzungen von § 28. Während nach § 28 bei Gruppenwahl oder gemeinsamer Wahl mehrere Personen zu wählen sind, aber jeweils nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, ist nach § 30 nur eine Person zu wählen ist, jedoch können mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen. Die Durchführung einer Personenwahl nach § 30 steht damit von Anfang an fest, weil sie nicht an die Anzahl gültiger Wahlvorschläge anknüpft, sondern an die Zahl der im einzelnen Wahlgang zu vergebenden Sitze. Die Personenwahl nach § 30 ist mithin zwingend ohne Rücksicht darauf, ob die Bewerber auf einem einzigen oder auf mehreren konkurrierenden Wahlvorschlägen benannt wurden (Ilbertz/Widmaier, § 30 WO Rz 2; Altvater u. a., 7. Aufl., § 30 WO Rz 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0030

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