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§ 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl

Die Vorschrift regelt die Frage, nach welchem Verfahren bei der Gruppenwahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattgefunden hat, die gewählten Vertreter zu ermitteln sind und wie die Sitzverteilung bei gleichen Höchstzahlen oder überschüssigen Sitzen vorzunehmen ist. Bei gemeinsamer Wahl in Verhältniswahl ist stattdessen nach § 27 zu verfahren (Schlatmann in: Lorenzen u. a., Stand Juli 2019, § 26 WO Rz 1). § 26 übernimmt inhaltsgleich die Regelung des § 26 PersVWO 1955.
Die Vorschrift wurde seither nicht geändert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0026

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