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§ 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge
§ 12 ging aus § 12 PersVWO 1955 hervor. Während Abs. 2 dabei unverändert blieb, erfuhr Abs. 1 eine erhebliche Umgestaltung. Während nach § 12 Abs. 1 PersVWO 1955 die Listennummern in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs beim Wahlvorstand (bei nachgebesserten Wahlvorschlägen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags) zu vergeben waren, führt § 12 Abs. 1 BPersVWO ein Losverfahren ein, das zudem für den Fall gleichzeitiger Wahlen gestuft wird (dazu krit. Noll in: Altvater u. a., 10. Aufl., § 12 WO Rz 1). Neu angefügt wurde auch die Verpflichtung, die Listenvertreter zu der Sitzung, in der die Auslosung der Listennummern erfolgt, einzuladen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0012
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