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Teil 3 Schlussvorschriften – Vorbemerkungen
Teil 3 entspricht in der bisherigen Gliederung dem Dritten und Vierten Teil des früheren BPersVG 1974 (§§ 110 ff. a. F.). Die Amtliche Begründung gibt dazu keine besondere Erläuterung (s. BT-Drs 19/26820, S. 147). Der vormalige Dritte Teil des BPersVG (§§ 110, 111 a. F.) enthielt Sonderstrafrecht, war 1975 in das StGB eingearbeitet worden und seither obsolet (dazu K § 110).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0128_n
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