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§ 120 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten

Die Vorschrift ersetzt § 91 Abs. 2 F. 1974/2009; Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 143. Das PersVG 1955 kannte keine dem § 120 vergleichbare Vorschrift, da es die damals als „Ortskräfte“ beschäftigten Personen nicht als gesonderte Gruppe definierte. Vielmehr sah § 97 PersVG 1955 für die Auslandsdienststellen die Wahl von Obmännern für die dort tätigen deutschen Staatsangehörigen nach Maßgabe besonderer Rechtsverordnungen der Ministerien vor (s. G § 118 Rz 3). Dies umfasste für die deutschen Mitarbeiter – in heutigen Kategorien – sowohl entsandtes Personal als auch Ortskräfte, während die nichtdeutschen Mitarbeiter damit völlig außerhalb des PersVG gestellt waren.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0120

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