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§ 99 Errichtung
Die Vorschrift geht zurück auf § 23 Abs. 2 S. 1 PersVG 1955. Eine „Jugendvertretung“ war danach in den Dienststellen mit vorhandenem Personalrat zu bilden, in denen mindestens fünf „Jugendliche“ (Beschäftigte unter 18 Jahren) beschäftigt waren.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0099_a
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