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Vorbemerkung zu § 99
Kapitel 7 ( 99 bis 107) ersetzt das bisherige Vierte Kapitel ( 57 bis 64 F. 1974) ohne grundstzliche nderungen. Die Regelung wird nach den Vorschriften ber Stufenvertretungen angeordnet zur Hervorhebung, dass nach der Systematik des neuen Gesetzes die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) nicht zum Sammelbegriff der Personalvertretungen gerechnet wird (s. 4 Abs. 1 Nr. 7).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0099
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