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Vorbemerkung zu § 99

Kapitel 7 (�� 99 bis 107) ersetzt das bisherige Vierte Kapitel (�� 57 bis 64 F. 1974) ohne grunds�tzliche �nderungen. Die Regelung wird nach den Vorschriften �ber Stufenvertretungen angeordnet zur Hervorhebung, dass nach der Systematik des neuen Gesetzes die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) nicht zum Sammelbegriff der Personalvertretungen gerechnet wird (s. � 4 Abs. 1 Nr. 7).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0099

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