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§ 44 Geschäftsordnung

Die Vorschrift stimmt inhaltlich vollständig mit der Norm des § 41 PersVG 1955/§ 42 BPersVG 1974 überein. Für den Erlass einer Geschäftsordnung ist weiterhin die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Personalrats (absolute Mehrheit) erforderlich.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0044

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