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§ 17 Eingruppierung
§ 17 regelt (wie § 17 TVÜ-Bund/VKA; auf die dortigen Erläuterungen kann verweisen werden) die neuen Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 – seien es Änderungen der Überleitungs-Eingruppierung nach den §§ 4ff., seien es Eingruppierungen in neu begründeten Arbeitsverhältnissen – mit Rücksicht darauf, dass es außer für die Entgeltgruppe 1 und für die unter § 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 fallenden Ärzte noch keine neue „Entgeltordnung“ (Eingruppierungsvorschriften und Tätigkeitsmerkmale) gibt. Ferner ist die Weitergeltung bestimmter Zulagenvorschriften geregelt (vgl. unten Rz 11).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0017
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