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§ 14 Beschäftigungszeit
Für die übergeleiteten Arbeitsverhältnisse schreibt § 14 (ebenso wie § 14 TVÜ-Bund/VKA) die bis zur Überleitung anerkannte Beschäftigungszeit (Absatz 1) sowie für das Jubiläumsgeld die bisherige „Jubiläumsdienstzeit“ (Absatz 2) fest; für diese Vorzeiten findet also keine Beschäftigungszeitberechnung nach § 34 Abs. 3 TV-L statt, auch wo sie günstiger wäre.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_g_0014
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