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§ 19 Entgeldgruppen 2 Ü und 15 Ü
1. Absatz 1 enthält für die Übergangszeit eine provisorische Entgeltgruppe für bestimmte Arbeiter, die nach der Anlage 2 (Bund)/Anlage 1 (VKA) aus den Lohngruppen 1, 2 und 2a in diese Entgeltgruppe übergeleitet bzw. nach der Anlage 4 (Bund)/Anlage 3 (VKA) nach Tätigkeiten der Lohngruppen 1 und 2 darin neu eingruppiert werden. Eine endgültige Lösung soll erst in der neuen Entgeltordnung gefunden werden. Deswegen ist die Entgeltgruppe 2 Ü nicht in die allgemeine Entgelttabelle aufgenommen, sondern nur – faktisch diese Tabelle vorübergehend ergänzend – in § 19 Abs. 1 ausgewiesen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_f_0019
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