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Vorbemerkungen zu Abschnitt V: Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst kann wie jedes andere Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf, durch den Eintritt eines im Arbeitsvertrages genannten Ereignisses oder durch Erfüllung einer im Arbeitsvertrag bezeichneten Aufgabe von begrenzter Dauer, durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder durch ein Auflösungsurteil des Arbeitsgerichtes nach § 9 KSchG, im Falle einer vom Arbeitnehmer erfolgreich angegriffenen sozialwidrigen Kündigung des Arbeitgebers (dazu E § 34 Rz 118 ff.), beendet werden. Daneben kommen der Tod des Arbeitnehmers, (selten) die Auflösung nach § 3 Eignungsübungsgesetz (EÜG) und (theoretisch) die nach umstrittener Ansicht des BAG (Beschluss v. 21. 4. 1971 – GS 1/68 –, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 43) mögliche lösende Aussperrung als Lösungsumstände in Betracht. Tariflich ist ferner vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der tariflichen Altersgrenze (§ 33 Abs. 1 TVöD/TV-L) oder mit Eintritt von dauerhafter Erwerbsminderung bzw. ohne Vorhandensein eines der Restarbeitsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplatzes bei nur teilweiser Erwerbsminderung (§ 33 Abs. 2, 3 TVöD/TV-L) endet.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0030

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