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§ 25 Betriebliche Altersversorgung

Der wichtige Komplex der Zusatzversorgung ist – wie es auch in den Vorgängertarifverträgen der Fall war – im TVöD/TV-L selbst nur in einer kurzen Grundsatzvorschrift behandelt, der im wesentlichen Hinweisfunktion zukommt, aus der sich aber bereits der grundsätzliche Versorgungsverschaffungsanspruch des Arbeitnehmers (im Wege der Versicherung durch den Arbeitgeber, im TV-L für Hamburg auch als Direktanspruch) ergibt. Sie räumt den Arbeitnehmern ein Forderungsrecht ein, ohne allerdings die näheren Voraussetzungen und den Umfang der zusätzlichen Versorgung selbst festzulegen (BAG 21.1.1997 – 3 AZR 90/96 –, ZTR 1997, 317). Diese ergeben sich aus den Versorgungstarifverträgen bzw. dem Hamburger Zusatzversorgungsgesetz.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0025

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