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§ 45 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

Durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde die konkurrierende Gesetzgebung neu geordnet und die Besoldung auf die Länder verlagert wurde (Art. 74a und 98 Abs. 3 GG). Nach Art. 125a Abs. 1 GG gelten allerdings vor Inkrafttreten der Verfassungsänderungen durch das Gesetz zur Änderung des GG erlassene Bundesgesetze bis zu ihrer landesgesetzlichen Ersetzung einstweilen als Bundesrecht fort, damit kein Normvakuum entsteht. Danach gilt das BBesG in der am 31. August 2006 (Tag vor Inkrafttreten der Grundgesetzesänderung) bestehenden Fassung für die Länder vom 1. September 2006 an als Bundesrecht fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt wird (vgl. auch die Klarstellung in § 86 BBesG; vgl. zudem BTDrucks. 16/7076).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_d_065_0045

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