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§ 39 Änderung des Familienzuschlags

Die Vorschrift des § 39, die § 41 BBesG entspricht, regelt abweichend von § 3 Abs. 3, von welchem Zeitpunkt an die Änderungen der Familienverhältnisse auf den Familienzuschlag durchschlagen (vgl. auch ThürLTDrucks. 4/3829). Bei einer Änderung der Familienverhältnisse wird hinsichtlich des Zahlungsbeginns für den (neuen) Familienzuschlagsbetrag und das entspre- chende Zahlungsende des (bisherigen) Familienzuschlags auf das jeweils maßgebliche Ereignis abgestellt, wobei allerdings unterschiedliche Zahlungszeitpunkte für die Begründung des Familienzuschlags bzw. den Übergang in eine höhere Stufe einerseits und den Wegfall des Familienzuschlags bzw. den Übergang in eine niedrigere Stufe andererseits zugrundegelegt werden. Hierbei wird die für den Beamten jeweils vorteilhafte Regelung getroffen (Günstigkeitsprinzip): So wird im ersten Fall der Entstehungszeitpunkt für den (neuen höheren) Familienzuschlag auf den Monatsbeginn vorverlegt (§ 39 S. 1), während im zweiten Fall der Wegfallzeitpunkt für den (bisherigen höheren) Familienzuschlag auf den nächsten Monat verschoben wird (§ 39 S. 2). Letztendlich werden die für den Beamten vorteilhaften Regelungen in § 39 S. 1 und S. 2 entsprechend auf die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags übertragen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_d_065_0039

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