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§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

Mit dem Gesetz zur Übertragung der Aufgaben der Bahnpolizei und der Luftsicherheit auf den Bundesgrenzschutz vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 178) – in Kraft getreten am 1. April 1992 (Art. 4 des Gesetzes) –, mit dem die Rechtsgrundlagen für die Übertragung von bahnpolizeilichen Aufgaben und Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs auf den Bundesgrenzschutz geschaffen wurden, ergab sich eine Neuorganisation des Bundesgrenzschutzes. Einhergehend mit dieser Neuorganisation endete die organisatorische Eigenständigkeit des Grenzschutzeinzeldienstes (vgl. auch BTDrucks. 12/1091 und 12/4165). Damit entfiel auch der bisherige Anknüpfungspunkt für eine unterschiedlich gewährte Krankenversorgung bei den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die im Grenzschutzeinzeldienst verwendet wurden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0080

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