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§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag

Diese Fassung erhielt die Vorschrift des § 74 durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. S. 462) in Kraft getreten nach Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes am 22. März 2012. Die bisherige Fassung (§ 74 a.F.) Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder hatte folgenden Wortlaut: § 74 a.F. Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder. Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0074

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