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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 12a Anwendungsregelung für den Bund
Die Vorschrift wurde durch Art. 12 des BBVAnpG 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582, 1586) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 (Art. 14 Abs. 1) in die 2. BesV aufgenommen. Die ausschlielich fr den Bundesbereich geltende Vorschrift legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt fr Beamte auf Widerruf des Bundes sowie fr (Bundes-)Beamte und Soldaten der BesGrn. A 10 und hher sowie fr Bundesrichter die Regelung des 2 Abs. 1 2. BesV ber den Bemessungssatz lngstens Anwendung findet. Zweck der Regelung ist es, auf diesen Kreis von Bezgeempfngern das Tarifergebnis vom 31. Mrz 2008 zur weiteren Angleichung des Bemessungssatzes zeit- und inhaltsgleich zu bertragen (BTDrucks. 16/9059 S. 69). Durch Art. 15 Abs. 48 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 266) wurde 12a mit Wirkung vom 12. Februar 2009 (Art. 17 Abs. 11 S. 1 DNeuG) um einen neuen Abs. 3 ergnzt. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommene Regelung betr. die Nichtanwendbarkeit der 2 Abs. 2 bis 4 2. BesV ist als Folgenderung im Zusammenhang mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 zu verstehen (BTDrucks. 16/10850 S. 247).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_012a
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