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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 12a Anwendungsregelung für den Bund

Die Vorschrift wurde durch Art. 12 des BBVAnpG 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582, 1586) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 (Art. 14 Abs. 1) in die 2. Bes�V aufgenommen. Die ausschlie�lich f�r den Bundesbereich geltende Vorschrift legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt f�r Beamte auf Widerruf des Bundes sowie f�r (Bundes-)Beamte und Soldaten der BesGrn. A 10 und h�her sowie f�r Bundesrichter die Regelung des � 2 Abs. 1 2. Bes�V �ber den Bemessungssatz l�ngstens Anwendung findet. Zweck der Regelung ist es, auf diesen Kreis von Bez�geempf�ngern das Tarifergebnis vom 31. M�rz 2008 zur weiteren Angleichung des Bemessungssatzes zeit- und inhaltsgleich zu �bertragen (BTDrucks. 16/9059 S. 69). Durch Art. 15 Abs. 48 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 266) wurde � 12a mit Wirkung vom 12. Februar 2009 (Art. 17 Abs. 11 S. 1 DNeuG) um einen neuen Abs. 3 erg�nzt. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommene Regelung betr. die Nichtanwendbarkeit der � 2 Abs. 2 bis 4 2. Bes�V ist als Folge�nderung im Zusammenhang mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 zu verstehen (BTDrucks. 16/10850 S. 247).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_012a

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