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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 6 Zuschuß bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes

Die Regelung des § 6 behandelt für Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 2 die Gewährung eines Zuschusses in Fällen der vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes. Der Zuschuss soll die höheren Lebenshaltungskosten im bisherigen Bundesgebiet. Der die Grundlage der Zuschussregelung bildende ursprüngliche Vomhundertsatz von 85 v.H. wurde durch die 4. BesÜVÄndV vom 17. November 1997 (BGBl. I S. 2713) mit Wirkung vom 25. November 1997 auf 90 v.H. angehoben, nachdem die bisherige Regelung leergelaufen war.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_006

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