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§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Die Übergangsvorschrift des § 72a wurde durch Art. 5 Nr. 19 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1670) im Zusammenhang mit der Einführung einer beamtenrechtlichen Regelung zur Teildienstfähigkeit mit Wirkung vom 1. Januar 1999 (Art. 24 Abs. 1) in das BBesG aufgenommen. Zu den gesetzgeberischen Motiven und zum Inhalt der Vorschrift wird auf BTDrucks. 13/9527 S. 34 verwiesen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0072a

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