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§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung

Die Vorschrift wurde mitWirkung vom 1.5.2018 als Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) vom 13.5.2015 (BGBl. I S. 706 i.V.m. der Bekanntmachung vom 18.4.2018, BGBl. I S. 532) eingefügt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0070a

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