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§ 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung

Die Vorschrift des § 60 a. F. ist zusammen mit den anderen die Anwärterbezüge regelnden Vorschriften (§§ 59–66) durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neureglung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. 5. 1975 (BGBl. I S. 1173) in das BBesG eingefügt worden (vgl. zur Entstehungsgeschichte K vor § 59 Rz 9). Die erste Änderung der Vorschrift erfolgte durch die Regelungen in Art. 5 Nr. 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz – VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), die am 1. Januar 1999 in Kraft traten (Art. 24 Abs. 1). Dabei wurden sowohl in S. 1 als auch in S. 2 des § 60 nach dem Wort „Anwärterbezüge“ die Worte „und der Familienzuschlag“ eingefügt. Seit dem VReformG erhalten Anwärter anstelle des bis dahin gewährten Verheiratetenzuschlags den einheitlich für alle Besoldungsempfänger geltenden Familienzuschlag. Der bisherige Verheiratetenzuschlag war Bestandteil der Anwärterbezüge und wurde daher bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Mit der Änderung des § 60 sollte erreicht werden, dass der nicht zu den Anwärterbezügen gehörende Familienzuschlag ebenfalls bis zum Ende des laufenden Monats weitergezahlt wird (vgl. BTDrucks. 13/9527).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0060

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