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§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung

Die Vorschrift des § 50a wurde mit Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung der besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) in das BBesG eingefügt. Diese Regelung, die rückwirkend am 1. Juli 1980 in Kraft trat, hatte folgenden Wortlaut: „Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung die Gewährung einer Vergütung für Soldaten in Einheiten oder Teileinheiten zu regeln, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 56 Stunden wöchentlich Dienst geleistet wird. Die Vergütung richtet sich nach Anlage IX; sie kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Dienstantritt gewährt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0050a

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