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§ 35 Forschungs- und Lehrzulage

Durch § 35 wird die Möglichkeit eröffnet, Professoren, die von privaten Dritten Mittel zur Durchführung von Forschungs- und Lehrvorhaben einwerben (Drittmittel), mit deren Zustimmung für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage zu gewähren. Zweck der Vorschrift ist es, Anreize zu schaffen, die bisher oftmals in Nebentätigkeit ausgeübten Tätigkeiten in das Hauptamt des Professors/der Professorin zu lenken und so in den Hochschulbereich zu integrieren. Durch die Gewährung als Zulage, die als Teil der Dienstbezüge Bestandteil der Besoldung ist, kann die Drittmittelforschung so in das Hauptamt des Professors einbezogen werden. Dadurch kann die Hochschule die eingeworbenen Mittel in der Drittmittelbilanz für sich listen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0035

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