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Vorbemerkung zu § 32

Die Bezahlung der Hochschullehrer ist seit der Gründung der ersten Universitäten auf deutschem Boden eng mit Struktur und Stellung der Hohen Schulen verknüpft. In ihr bildet sich nicht nur deren innere Entwicklung ab; sie zeigt in vielen Phasen dieses langen Weges vom Mittelalter bis in die Gegenwart zudem an, wie Auftrag und Funktion der Universität eingeschätzt wurden und werden. Für die jüngste Vergangenheit, die Gegenwart und die angestrebte Zukunft gilt das in besonderem Maße. Ihre für die bestehende besoldungsrechtliche Situation maßgebende Prägung erfuhr die Hochschulstruktur durch das auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG ergangene Hochschulrahmengesetz vom 26.1.1976 (BGBl. I S. 185) – derzeit gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.1.1999 (BGBl. I, S. 18), geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 30.11.2000 (BGBl. I S. 1638) – und die den beamtenrechtlichen Rahmen hinsichtlich der Personalstruktur ausfüllenden Landesgesetze. Sie legt verbindlich fest, in welchen Anstellungsverhältnissen (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamtenverhältnis auf Probe, Angestelltenverhältnis) wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen beschäftigt werden darf, welche Funktionen von den Angehörigen dieses Personals im jeweiligen Anstellungsverhältnis wahrzunehmen sind und welche Befugnisse sie haben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0032

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