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§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 28 wurde durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 195) mit Wirkung vom 1. Juli 2009 (Art. 17 Abs. 7) neu gefasst (s. dazu BTDrucks. 16/7076, S. 139 f.). Auf die umfangreichen Durchführungshinweise gem. RdSchr. d. BMI vom 19. Oktober 2009–D3–221020/54 – GMBl. S. 1635, 1641 ff. wird verwiesen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0028

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