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§ 21 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
21 bildet die normative Grundlage fr die Einbeziehung der auf den Kommunalbereich beschrnkten mter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in die Landesbesoldungsordnungen A und B. Da sich diese mter in verschiedener Hinsicht von den brigen mtern der Beamten unterscheiden (vgl. Rz 2-11), entziehen sie sich der unmittelbaren Zuordnung zu diesen Besoldungsordnungen nach allgemeinen Kriterien (vgl. K vor 18 Rz 36; K 20 Rz 9). Die in 21 Gesetz gewordene Zuordnungslsung trgt zum einen dem Ziel des 2. BesVNG Rechnung, die Besoldung aller Beamten (Richter, Soldaten) zu vereinheitlichen; zum andern lt sie innerhalb der durch Rechtsverordnung des Bundes fr die Zuordnung zu setzenden Hchstgrenzen den erforderlichen Raum fr eine Bercksichtigung der kommunalverfassungsrechtlichen Besonderheiten dieser mter wie auch der aus der Struktur der kommunalen Gebietskrperschaft erwachsenden Anforderungen an den Amtsinhaber. Diese Gesichtspunkte knnen in den landesrechtlichen Vorschriften ber die besoldungsrechtliche Zuordnung, das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zum Tragen gebracht werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0021
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