Startseite » Inhalt » Besoldungsrecht des Bundes und der Länder » § 21 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 21 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise

� 21 bildet die normative Grundlage f�r die Einbeziehung der auf den Kommunalbereich beschr�nkten �mter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit in die Landesbesoldungsordnungen A und B. Da sich diese �mter in verschiedener Hinsicht von den �brigen �mtern der Beamten unterscheiden (vgl. Rz 2-11), entziehen sie sich der unmittelbaren Zuordnung zu diesen Besoldungsordnungen nach allgemeinen Kriterien (vgl. K vor � 18 Rz 3�6; K � 20 Rz 9). Die in � 21 Gesetz gewordene Zuordnungsl�sung tr�gt zum einen dem Ziel des 2. BesVNG Rechnung, die Besoldung aller Beamten (Richter, Soldaten) zu vereinheitlichen; zum andern l��t sie innerhalb der durch Rechtsverordnung des Bundes f�r die Zuordnung zu setzenden H�chstgrenzen den erforderlichen Raum f�r eine Ber�cksichtigung der kommunalverfassungsrechtlichen Besonderheiten dieser �mter wie auch der aus der Struktur der kommunalen Gebietsk�rperschaft erwachsenden Anforderungen an den Amtsinhaber. Diese Gesichtspunkte k�nnen in den landesrechtlichen Vorschriften �ber die besoldungsrechtliche Zuordnung, das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zum Tragen gebracht werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0021

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: