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§ 17a Zahlungsweise
Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1.1.1987 durch Art. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1987 – BBVAnpG 87 – vom 6.8.1987 (BGBl. I S. 2062) in das BBesG aufgenommen worden. Inhaltlich bestimmt § 17a BBesG die Zahlungsweise der Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten. Für Empfänger von Versorgungsleistungen finden sich in § 49 Abs. 7 BeamtVG und § 93 SVG dem § 17a BBesG ähnliche Regelungen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0017a
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