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§ 14a Versorgungsrücklage

Die Beweggründe für die Einführung einer Versorgungsrücklage und somit für die Einfügung von § 14a in das BBesG werden sogleich (Rz 9f.) grundsätzlich erläutert. Lässt man diese grundsätzlichen Erwägungen noch außer Acht, so lassen sich die Beweggründe des Gesetzgebers für die soeben angeführten Änderungen von § 14a wie folgt kurz zusammenfassen: Mit der Änderung im Jahr 2001 sollte vor allem eine wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung von Reformmaßnahmen im Rentenversicherungsrecht auf das beamtenrechtliche Versorgungssystem erfolgen (s. dazu BTDrucks. 14/7064, insb. S. 1 und 30). Mit der Änderung im Jahr 2009 wurde die Föderalismusreform aus dem Jahr 2006 mit ihrem Wegfall der Bundesgesetzgebungskompetenzen für das Besoldungs- und Versorgungsrecht von Landesbeamten nachvollzogen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0014a

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