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§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Als Ausprägung des Beschleunigungsgrundsatzes (§ 4; dazu eingehend M § 4 Rz 3ff.) regelt die Vorschrift ein „eigenständiges gerichtliches Fristsetzungsverfahren“ (Entw.-begr. Anh. D 051 Nr. 1 zu § 62) auf Antrag des disziplinarverfolgten Beamten, wenn dieser meint, das behördliche Disziplinarverfahren werde ohne zureichenden Grund schleppend betrieben (zur Vorgängervorschrift § 66 BDO, s. Rz 6).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0062
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