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§ 61 Abs. 1 BDG 2001 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Vorbemerkung. Durch die BDG-Reform 2023 (BGBl. I Nr. 389; hierzu A 053, M § 33 Rn. 26ff.) ist das Institut der Disziplinarklage entfallen (M §52 Rn. 41a), weshalb § 61 Abs. 1 BDG 2001 aufzuheben war. Gleichwohl wird hier unter Anh.M § 61 die Kommentierung des weggefallenen § 61 Abs. 1 erhalten, und zwar nicht nur für Altfälle nach dem BDG 2001 (Archivablage D 051), sondern gerade auch als Vergleichsrecht für die Länder, wo ganz überwiegend an der Disziplinarklage festgehalten wird (s. Länderteil M§ 52 Rn. 153ff., auch M § 52 Rn. vor 1). Um frühere Zitate in Rspr. und Schrifttum auf den GKÖD II zu M§ 61a.F. stimmig zu erhalten, wurden die alten Rn. beibehalten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0061_an

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