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§ 58 Beweisaufnahme
Für das gerichtliche Disziplinarverfahren in den Tatsacheninstanzen legt zunächst Abs. 1 fest, dass es Sache des Disziplinargerichts ist, nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts selbst „über streitige Tatsachen Beweis zu erheben und auf dieser Grundlage seine Entscheidung“ zu treffen (Entw.-begr. Anh. D 051 Nr. 1 zu § 58; Abkehr vom Mittelbarkeitsgrundsatz der BDO, s. Rz 12). Abs. 2 regelt das Beweisantragsrecht der Beteiligten (Rz 87 ff.); im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ist es befristet (Rz 97) und es tritt unter den genannten Voraussetzungen Präklusion (Rz 101) ein. Übereinstimmend mit der für das behördliche Disziplinarverfahren geltenden Regelung § 25 Abs. 1 S. 2 (s. M § 25 Rz 14 ff.) wird für das Recht der Zeugen und Sachverständigen mit Abs. 3 auf Vorschriften der StPO verwiesen (dazu Rz 113 ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0058
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