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§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das BDG kennt mit 56 eigens fr das gerichtliche Disziplinarverfahren eine Beschrnkungs- (Konzentrations-) vorschrift, die mit der fr das behrdliche Disziplinarverfahren ( 19 Abs. 2, s. M 19 Rz 17 ff.) sachlich bereinstimmt. Zwar htte es sich zur Vermeidung von Mehrfachregelungen und zur Entlastung des Gesetzestextes angeboten, eine fr alle Verfahrensabschnitte einheitliche, zentrale Konzentrationsvorschrift zu schaffen, wie das z. B. fr das Beschleunigungsgebot mit 4 geschehen ist, doch war es Anliegen des Gesetzgebers, spezielle Regelungen redaktionell mglichst dort hin- zustellen, wo sie anzuwenden sind (krit. Wei u. a. ZBR 2002, 17, 18). Wiederholt also der 56 gewissermaen nur 19 Abs. 2, kann auch fr die Vorschrift weitgehend auf das zu dieser Gesagte zurckgegriffen werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0056
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