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§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das BDG kennt mit � 56 eigens f�r das gerichtliche Disziplinarverfahren eine Beschr�nkungs- (Konzentrations-) vorschrift, die mit der f�r das beh�rdliche Disziplinarverfahren (� 19 Abs. 2, s. M � 19 Rz 17 ff.) sachlich �bereinstimmt. Zwar h�tte es sich zur Vermeidung von Mehrfachregelungen und zur Entlastung des Gesetzestextes angeboten, eine f�r alle Verfahrensabschnitte einheitliche, zentrale Konzentrationsvorschrift zu schaffen, wie das z. B. f�r das Beschleunigungsgebot mit � 4 geschehen ist, doch war es Anliegen des Gesetzgebers, spezielle Regelungen redaktionell m�glichst dort hin- zustellen, wo sie anzuwenden sind (krit. Wei� u. a. ZBR 2002, 17, 18). Wiederholt also der � 56 gewisserma�en nur � 19 Abs. 2, kann auch f�r die Vorschrift weitgehend auf das zu dieser Gesagte zur�ckgegriffen werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0056

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