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§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
Im Beschleunigungsinteresse (Rz 2) auferlegt Abs. 1 dem Beamten, zur Vermeidung der Prklusion seines Vorbringens (Abs. 2, Rz 29) innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist (Rz 27) wesentliche Mngel (Rz 20 ff.) des behrdlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift (Rz 25) zu rgen. Erfolgt dies fristgerecht oder erkennt das Gericht selbst solche Mngel von Amts (von Gerichts) wegen (Rz 38), kann es (Ermessen, Rz 39) durch Beschluss dem Dienstherrn eine (verlngerbare) Frist zur Mngelbeseitigung setzen (Abs. 3 S. 1 und 2, Rz 38 bis 42), die dieser tunlichst einhalten wird, um nicht die zwingende Folge der Verfahrenseinstellung nach S. 3 (Rz 43 ff.) hinnehmen zu mssen. Kommt es zur Einstellung, ist der Beschluss zwar anfechtbar (Rz 46), steht aber bei Unanfechtbarkeit einem rechtskrftigen Disziplinarurteil gleich (Abs. 4, Rz 49).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0055
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