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§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

Im Beschleunigungsinteresse (Rz 2) auferlegt Abs. 1 dem Beamten, zur Vermeidung der Pr�klusion seines Vorbringens (Abs. 2, Rz 29) innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist (Rz 27) �wesentliche M�ngel� (Rz 20 ff.) des beh�rdlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift (Rz 25) zu r�gen. Erfolgt dies fristgerecht oder erkennt das Gericht selbst solche M�ngel von Amts (von Gerichts) wegen (Rz 38), kann es (Ermessen, Rz 39) durch Beschluss dem Dienstherrn eine (verl�ngerbare) Frist zur M�ngelbeseitigung setzen (Abs. 3 S. 1 und 2, Rz 38 bis 42), die dieser tunlichst einhalten wird, um nicht die zwingende Folge der Verfahrenseinstellung nach S. 3 (Rz 43 ff.) hinnehmen zu m�ssen. Kommt es zur Einstellung, ist der Beschluss zwar anfechtbar (Rz 46), steht aber bei Unanfechtbarkeit einem rechtskr�ftigen Disziplinarurteil gleich (Abs. 4, Rz 49).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0055

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