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§ 53 Nachtragsdisziplinarklage
War es gegen den (Ruhestands-) Beamten zu einem Disziplinarklageverfahren nach §§ 34, 52 Abs. 1 gekommen, regelt § 53 die Wege, wie „neue Handlungen“ (Rz 24) zusätzlich disziplinarverfolgt werden können. So im Verfahren der Nachtragsdisziplinarklage (Rz 28, 48), aber auch – in Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes (Rz 5) – durch Einleitung eines neuen Disziplinarverfahrens (Rz 57).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0053
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