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§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage

Nach Abschaffung der Disziplinarklage, mit der sich noch § 52 Abs. 1 BDG 2001 befasste (Anh. M§ 52 vor Rn. 1), steht nun nach der Reform 2023 (Rn. 41a) § 52 nur noch für den Rechtsschutz des vom (behördlichen) Disziplinarverfahren betroffenen (Ruhestands-) Beamten. So gesehen hat sich das hier ehedem zu § 52 Abs. 2 BDG 2001 Gesagte substanziell erhalten, nur dass mit § 52 S. 2 eine Neuregelung im Beschleunigungsinteresse dahin erfolgte, bei der Untätigkeitsklage ggf. die Klagefrist zu verkürzen (dazu Rn. 126a). Geblieben ist vor allem die ergänzende Geltung der VwGO nach § 3 dort, wo das BDG nicht die unmittelbare Geltung von VwGO-Vorschriften vorsieht (wie nach § 52 S. 1 bei Nennung der § 74, § 75, § 81 VwGO) oder eigene Regelungen enthält (wie mit § 52 Satz 2 und 3). Neu allerdings ist infolge der Reform 2023, dass nun ein vom betroffenen (Ruhestands-) Beamten angestrengtes Rechtsschutzverfahren, insbes. gegen eine Disziplinarverfügung, wesensmäßig kein „eigentliches“ Disziplinarverfahren mehr ist (kein gerichtliches Disziplinarverfahren mehr), weil ein solches mit der Abschlussentscheidung im behördlichen Disziplinarverfahren (nur noch nach § 32, § 33) endet und das Gericht im Rechtsschutzverfahren auch keine eigene Disziplinarbefugnis mehr ausübt (Abkehr vom Richtervorbehalt, s. M §33 Rn. 28).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0052

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